Die Stadtverordnetenversammlung bildet für jede Wahlzeit aus ihrer Mitte Ausschüsse mit abgegrenzten Arbeitsgebieten. Sie legt dabei auch fest, wie viele Mitglieder ein Ausschuss hat. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Ausschüsse sind Hilfsorgane der Stadtverordnetenversammlung.
Jeder Ausschuss wird entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung im Benennungsverfahren durch die Fraktionen besetzt. Fraktionen, die keinen Sitz im Ausschuss erhalten, entsenden einen Stadtverordneten mit beratender Stimme in den Ausschuss (Ausnahme: Wahlprüfungsausschuss). Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören haben ein Anwesenheitsrecht in den Ausschüssen . Dieses ist beschränkt auf die passive Anwesenheit und das Zuhören. Es verleiht weder das Recht, Fragen zu stellen, noch dürfen Anregungen gegeben werden.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 02.05.2011 gemäß § 62 HGO für die 17. Wahlzeit folgende Ausschüsse gebildet:
Der Ausländerbeirat hat ebenfalls das Recht, ein Mitglied aus seiner Mitte für die Ausschusssitzungen zur Teilnahme mit beratender Stimme zu benennen (Ausnahme: Grundstückausschuss).
Der Behindertenbeirat und der Seniorenbeirat sollen zu den Beratungen hinzugezogen werden, wenn Entscheidungen getroffen werden zu Angelegenheiten von denen sie vorwiegend betroffen sind.
Der Jugendhilfeausschuss ist bei Anträgen der Fraktionen zu Angelegenheiten der Jugendhilfe vor einer Beschlussfassung zu hören.
Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor bzw. beschließen endgültig über bestimmte Angelegenheiten, die ihnen von der Stadtverordnetenversammlung übertragen worden sind, ausgenommen der ausschließlichen Zuständigkeiten nach § 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Ein Ausschuss behandelt nur die Angelegenheiten für seinen Aufgabenbereich, die ihm von dem Stadtverordnetenvorsteher oder der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung überwiesen sind. Für eine Angelegenheit können mehrere Ausschüsse zuständig sein.
Anträge der Fraktionen, des Oberbürgermeisters und Vorlagen des Magistrats werden hier im kleinen, sachkundigen Kreis besonders eingehend erörtert und entschieden. Zur Entscheidungsfindung kann der Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss Sachverständige und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppe, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, hinzuziehen. Die Sachverständigen bzw. die sachkundigen Bürger oder Bürgerinnen geben ihre Stellungnahme ab und beantworten ggf. Fragen der Stadtverordneten.
Nach der Beratung erfolgt die Abstimmung. Die Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, öffentlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist die Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung, die gleiche Entscheidung zu treffen. Die Stadtverordnetenversammlung trifft dann in ihrer nächst folgenden Sitzung die endgültige Entscheidung; kann aber bei Bedarf noch Änderungen vornehmen oder sich anders entscheiden.
Entscheidet ein Ausschuss über eine bestimmte Angelegenheit endgültig, ist sein Beschluss so verbindlich wie der der Stadtverordnetenversammlung.
Mit einer Anfrage können vom Magistrat offizielle Stellungnahmen und Auskünfte verlangt werden. Sie werden von dem zuständigen Magistratsmitglied mündlich beantwortet, ggf. schließt sich anschließend eine Diskussion an. Anträge dazu sind nicht zulässig.
Die Ausschüsse tagen grundsätzlich einmal im Monat zwischen 16.00 Uhr und 19.00 Uhr in einem der Sitzungszimmer des Kasseler Rathauses. Außerdem wird die Einladung mit Tagesordnung in der Regel zwei Tage vor dem Sitzungstermin veröffentlicht unter "Amtliche Bekanntmachungen" der HNA und im Internet auf der Homepage der Stadtverwaltung Kassel www.stadt-kassel.de unter Politik > Kommunale Bürgerinfo > Sitzungskalender. Weitere Auskünfte gibt das Büro der Stadtverordnetenversammlung .
Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Jeder Interessierte kann den Sitzungsraum betreten, anwesend sein und ihn wieder verlassen. Die Teilnahme ist beschränkt auf das Zuhören. Redebeiträge, Beifalls- oder Missfallensäußerungen sind nicht erlaubt. Für einzelne Angelegenheiten kann durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.