In Hessen ist die Untersuchung vor der Einschulung für alle Kinder, die zum 30. Juni eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, durch das Hessische Schulgesetz vorgeschrieben. Die Schuleingangsuntersuchung wird durch unsere Mitarbeiterinnen in den Schulen oder im Gesundheitsamt und seinen Außenstellen durchgeführt. Die Untersuchungen finden von Oktober bis Juni statt.
Die Untersuchung erfolgt in Hessen nach einheitlichen Richtlinien. Sie beinhaltet neben der körperlichen Untersuchung mit Seh- und Hörtest auch die Prüfung der Wahrnehmung, der Sprache, der Bewegungsentwicklung und die Durchsicht des gelben Vorsorge-Heftes und des Impfbuches. Ein wichtiger Bestandteil der Untersuchung ist das Sinnes- und Entwicklungsscreening (S-ENS).
Das Ergebnis der Untersuchung wird mit Ihnen besprochen, Sie erhalten es auch schriftlich, eine Kopie bekommt die Schule. Die für die Schule wichtigen Gesichtspunkte in Bezug auf die Gesundheit und den Entwicklungsstand Ihres Kindes werden ggf. auch mit der Schule besprochen.
Nichts! – Bitte üben Sie nicht mit Ihrem Kind. So wie ihr Kind ist, so ist es gut.
Ihr Kind muss sich auf die Untersuchung nicht vorbereiten! Ein Bestehen oder Durchfallen gibt es nicht!
Bitte bringen Sie
zur Einschulungsuntersuchung mit. Falls vorhanden bringen Sie bitte auch ärztliche Berichte oder Befunde mit.
Eine Untersuchung dauert zwischen 40 und 60 Minuten. Jedes Kind bekommt seinen eigenen Termin. Um Wartezeiten für Sie und andere zu vermeiden, seien Sie bitte pünktlich. Verzögerungen im Untersuchungsablauf können dennoch auftreten. Wir bemühen uns, die Untersuchung für Sie und Ihr Kind so angenehm wie möglich zu gestalten.
Sollten Sie Ihren Termin zur Schuleingangsuntersuchung nicht wahrnehmen können, sagen sie diesen bitte umgehend ab. Wenden Sie sich dazu bitte an das Sekretariat der Schule oder bei Untersuchungen im Gesundheitsamt direkt an uns. Sie erhalten einen neuen Termin, bei Bedarf auch nachmittags.
Die schulärztliche Schuleingangsuntersuchung ist ein Teil des Schulaufnahmeverfahrens gemäß dem Hess. Schulgesetz (§§ 70, 71), der Verordnung zur Schulgesundheitspflege von 02/2000 und 12/2004, des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD, § 10) von 09/07, des IfSG von 07/2000 (§ 34 Abs.11) und unter Beachtung des Hessischen Datenschutzgesetzes. Auch Beratungen nach dem SGB V (§§20 und 40 ff), SGB VIII (§§35a ff), SGB IX (§§26 ff, §§55 ff) und SGB XII (§§ 53 ff) fallen in unseren Aufgabenbereich im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens.
Weitere Fragen zur Schuleingangsuntersuchung beantworten wir Ihnen gern.